Was ist ein Reisegewerbe?

Da der Gewerbetreibende keinen festen Standort für seine Firma hat und Dienstleistungen anbietet ohne eine vorherige Bestellung, zeichnet sich dadurch das Reisegewerbe aus. Die Rechtslage besagt, dass ich nur so viel Werbung für mein Reisegewerbe machen darf, das ich nicht den Eindruck erwecke, dass es sich um ein stehendes Gewerbe handelt. Denn damit würde ich der Handwerksordnung und somit dem Meisterzwang unterliegen. Als Reisegewerbe unterliege ich aber der Gewerbeordnung und bin von dem Meisterzwang befreit.

Gesetzeslage

Das Reisegewerbe wird in Teil III der Gewerbeordnung geregelt. Dort ist das Reisegewerbe folgendermaßen definiert (§ 55 GewO):(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 42 Abs. 2) oder ohne eine solche zu haben 1. selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder 2. selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Die Beschränkungen handwerklicher Berufsausübung durch den Meisterzwang bestehen nach der Handwerksordnung nur für das so genannte, stehende Gewerbe, nicht für das Reisegewerbe. In §1 HwO heißt es: (1) Der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Da die Tätigkeit im Reisegewerbe nicht in die Handwerksrolle eingetragen wird, ist sie vom Meisterzwang nicht betroffen.